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Bundesgerichtshof

    Der Bundesgerichtshof (BGH) mit Sitz in Karlsruhe ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland. Er überprüft als letzte Instanz die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte auf Rechtsfehler und trägt durch seine Rechtsprechung zur Einheitlichkeit und Weiterentwicklung des deutschen Rechts bei. Der BGH entscheidet in Zivil- und Strafsachen und hat somit eine zentrale Rolle in der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und im Schutz der Grundrechte inne.

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    XJustiz-ID: A1000

    Übergeordnetes Gericht:

    Bundesverfassungsgericht

    Rechtsprechungen des Bundesgerichtshof

    Abrechnung von Mietkautionen nach Mietverhältnisende

    Aktenzeichen:VIII ZR 141/17
    Datum:24. Juli 2019
    Der Bundesgerichtshof entschied im Juli 2019, dass Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel drei bis sechs Monate, über die hinterlegte Kaution abzurechnen haben. Diese Abrechnung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, wobei nach Zugang der Abrechnung beim Mieter die Kaution zur Rückzahlung fällig wird, auch bei streitigen Forderungen des Vermieters. Das Urteil stärkt die Rechte der Mieter, indem es klare Vorgaben zur zeitnahen Abrechnung der Kaution macht und unterstreicht die Bedeutung einer zügigen Klärung offener Ansprüche zum Abschluss des Mietverhältnisses.

    Mieterrechte bei Mietminderung und Zurückbehaltungsrecht wegen Schimmelpilzbefall

    Aktenzeichen:VIII ZR 39/18
    Datum:10. April 2019
    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 10. April 2019 klargestellt, dass die bloße Behauptung einer Vermieterin, Schimmelpilz beseitigt zu haben, nicht ausreicht, um das Zurückbehaltungsrecht der Mieter aufzuheben, und betont die Notwendigkeit des Beweises der Mangelbeseitigung. Der BGH unterstrich, dass Schimmelpilzbefall einen ernstzunehmenden Mangel darstellt, der eine Mietminderung sowie ein Zurückbehaltungsrecht rechtfertigen kann, solange nicht bewiesen ist, dass der Mangel tatsächlich behoben wurde. Diese Entscheidung hebt die Bedeutung einer sorgfältigen Kommunikation und Dokumentation von Mängeln durch die Mieter hervor und stellt sicher, dass ihre Rechte bei der Mangelbeseitigung gewahrt bleiben, was für beide Parteien eine gerechte Beweisführung und Verhandlungsbasis schafft.

    Schimmelpilzbildung und Wärmebrücken in Mietwohnungen

    Aktenzeichen:VIII ZR 67/18
    Datum:5. Dezember 2018
    Der Bundesgerichtshof entschied im Dezember 2018, dass Wärmebrücken in den Außenwänden, die den Bauvorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung entsprechen, nicht als Sachmangel der Mietwohnung gelten, auch wenn sie Schimmelpilzbildung bei unzureichender Lüftung und Heizung begünstigen. Diese Entscheidung betont, dass die Zumutbarkeit von Lüftung und Heizung individuell und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten ist, was insbesondere das Alter des Gebäudes und das Nutzungsverhalten des Mieters einschließt. Folglich stellt das Urteil klar, dass nicht jeder Zustand, der nach aktuellen Standards als mangelhaft betrachtet werden könnte, automatisch einen Mietmangel darstellt, was bedeutende Auswirkungen auf das Verständnis von Mietmängeln und die Handhabung von Schimmelproblemen in Mietverhältnissen hat.

    Schimmelbildung und Wohnstandards in Mietverhältnissen

    Aktenzeichen:VIII ZR 271/17
    Datum:5. Dezember 2018
    Der Bundesgerichtshof entschied am 5. Dezember 2018, dass Wärmebrücken in den Außenwänden einer Wohnung, die den Bauvorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung entsprechen, keinen Sachmangel darstellen, selbst wenn sie Schimmelpilzbildung bei unzureichender Lüftung und Heizung begünstigen. Dieses Urteil macht klar, dass die Zumutbarkeit von Lüftungs- und Heizverhalten nicht pauschal, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls bewertet werden kann, und hebt hervor, dass Mieter eine wesentliche Rolle beim Vermeiden von Schimmel spielen. Es betont zudem, dass der Standard einer Wohnung durch die zum Errichtungszeitpunkt geltenden Normen bestimmt wird, was bedeutende Implikationen für die Handhabung von Mietminderungen und die Verantwortlichkeiten von Mietern und Vermietern bezüglich der Wohnqualität hat.

    Mieterschutz bei Mängelrügen, speziell bei Schimmelpilzbefall

    Aktenzeichen:VIII ZR 223/17
    Datum:10. April 2018
    Der Bundesgerichtshof hob im April 2018 das Urteil des Landgerichts Koblenz auf, betonte den Anspruch auf rechtliches Gehör einer Mieterin bei gravierenden Mängeln, insbesondere massivem Schimmelpilzbefall, und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und fairen gerichtlichen Auseinandersetzung mit detailliert vorgetragenen Mängeln der Mietsache. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit für Mieter, Mängel präzise zu schildern, und für Vermieter, angemessen auf solche Rügen zu reagieren, um den Schutz der Mieter und deren Gesundheit zu gewährleisten und gravierende rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

    BGH stärkt Vermieterrechte bei Schadensersatzforderungen wegen Mieterverhalten

    Aktenzeichen:VIII ZR 157/17
    Datum:28. Februar 2018
    Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil vom Februar 2018, dass Mieter für Schäden, die durch Verletzung ihrer Obhutspflichten entstanden sind, direkt haftbar sind, ohne dass Vermieter eine Frist zur Schadensbeseitigung setzen müssen. Diese Entscheidung, insbesondere relevant bei Schimmelbefall durch fehlerhaftes Lüftungs- und Heizverhalten, unterstreicht die Verantwortung des Mieters für die pflegliche Behandlung der Mietsache und stärkt die Position des Vermieters bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung eines sorgfältigen Umgangs mit der gemieteten Wohnung und erleichtert es Vermietern, bei Missachtung dieser Pflichten Schadensersatz zu fordern, was zu einem verantwortungsbewussteren Mietverhältnis beitragen soll.

    BGH betont Verfahrensgrundsätze bei Beweisanträgen in Mietrechtsstreitigkeiten

    Aktenzeichen:VIII ZR 101/17
    Datum:14. November 2017
    Der Bundesgerichtshof hob in seinem Beschluss vom 14. November 2017 die Wichtigkeit der korrekten Behandlung von Beweisanträgen in Mietrechtsstreitigkeiten hervor, speziell in einem Fall um Räumung, Herausgabe und Mietforderungen wegen Schimmelbefalls. Der BGH kritisierte die Vorinstanzen für die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags zur Anhörung eines Sachverständigen, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellte, und stellte klare Richtlinien zur Verwertung von Gutachten und zum Umgang mit Beweisanträgen auf. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer expliziten Verwertungsanordnung für Gutachten und die Pflicht zur sorgfältigen Prüfung aller Beweisanträge, was zu einer Rückverweisung des Falls an eine andere Kammer des Berufungsgerichts führte, um die Angelegenheit erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

    AGB-Klauseln bei Qualitätssicherungsvereinbarungen

    Aktenzeichen:VIII ZR 86/16
    Datum:18. Oktober 2017
    Der Bundesgerichtshof entschied am 18. Oktober 2017, dass eine Klausel in einer Qualitätssicherungsvereinbarung, welche den Mehraufwand bei mangelhaften Lieferungen einseitig dem Lieferanten auferlegt, unwirksam ist, da sie wesentliche Grundgedanken des Gewährleistungsrechts verletzt und ohne sachlichen Grund von gesetzlichen Regelungen abweicht. Das Urteil hebt hervor, dass Aufwendungsersatz im Kontext mangelhafter Warenlieferungen grundsätzlich nur unter den Bedingungen einer verschuldensabhängigen Haftung und der Erforderlichkeit sowie Angemessenheit der Aufwendungen erfolgen kann. Des Weiteren wurde betont, dass ein Ausschluss des Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwands des Verkäufers gegenüber dem Mehraufwand unangemessen ist, woraufhin der Fall zur weiteren Prüfung an ein Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.

    Ordentliche Kündigung wegen Nichtzahlung titulierter Schadensersatzforderungen

    Aktenzeichen:VIII ZR 39/15
    Datum:13. April 2016
    Der Bundesgerichtshof entschied am 13. April 2016, dass die Nichtzahlung einer titulierten Schadensersatzforderung, resultierend aus mietvertraglichen Pflichtverletzungen, eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann, wenn diese Pflichtverletzung schuldhaft erfolgte. Der Mieter trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Verschuldens, während das beharrliche Leugnen einer gerichtlich festgestellten Pflichtverletzung und fortgesetztes Fehlverhalten, wie mangelhaftes Lüften und Heizen, einen berechtigten Grund für eine ordentliche Kündigung darstellen können. Dieses Urteil unterstreicht die gravierenden Konsequenzen eines fortgesetzten Fehlverhaltens nach einer rechtskräftigen Verurteilung und die Notwendigkeit, mietvertragliche Pflichten ernst zu nehmen.

    Schimmelbefall und Mietminderung

    Aktenzeichen:VIII ZR 288/14
    Datum:27. Oktober 2015
    Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 wurde ein Streitfall zwischen Mieter und Vermieter bezüglich Schimmelbefall und daraus resultierender Mietminderung und Kündigungen behandelt. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf, das den Räumungsanspruch der Vermieterin verneinte, und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück, wobei er betonte, dass Zahlungsrückstände und die Zulässigkeit von Klageänderungen im Berufungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer angemessenen Berücksichtigung der Mietverhältnisbesonderheiten und der proportionalität der einbehaltenen Beträge bei der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln wie Schimmelbefall.

    Schonfristzahlung hebt nur fristlose, nicht aber ordentliche Kündigung auf

    Aktenzeichen:VIII ZR 307/21
    Datum:5. Oktober 2022
    Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die Zahlung des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist lediglich die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufhebt, nicht jedoch eine darauf gestützte ordentliche Kündigung. Dies folgt dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und bindet Richter unabhängig von eigenen rechtspolitischen Vorstellungen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer gesetzlicher Vorgaben bei der Beendigung von Mietverhältnissen aufgrund von Zahlungsrückständen.

    Die Bedeutung der rechtlichen Gehörs in Mietstreitigkeiten

    Aktenzeichen:VIII ZR 285/21
    Datum:21. Juni 2022
    Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Berlin aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten in einem Mietstreit auf, indem es die offenkundig fehlerhafte Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO kritisierte, weil das Berufungsgericht Beweisanträge des Mieters zu Mängeln der Mietsache nicht berücksichtigte. Der BGH stellte klar, dass die Nichtberücksichtigung des Sachvortrags und der damit verbundenen Beweisanträge im Prozessrecht keine Stütze fand und entschied, dass der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wird. Diese Entscheidung betont die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und korrekter Beweisaufnahme in zivilrechtlichen Verfahren.

    Kriterien für die fristlose Kündigung wegen Mietrückstands

    Aktenzeichen:VIII ZR 32/20
    Datum:8. Dezember 2021
    Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 8. Dezember 2021 entschieden, dass für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs allein die Gesamthöhe der Rückstände von zwei aufeinanderfolgenden Monaten relevant ist, sofern dieser Gesamtrückstand die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Eine separate Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zur Monatsmiete ist gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition der Vermieter und bietet eine klare Leitlinie für die Handhabung von Mietrückständen.

    Keine Heilung ordentlicher Kündigungen durch Schonfristzahlung

    Aktenzeichen:VIII ZR 91/20
    Datum:13. Oktober 2021
    Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 13. Oktober 2021 klargestellt, dass eine Schonfristzahlung des Mieters bei Zahlungsverzug ausschließlich die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aufhebt, jedoch keine Auswirkungen auf eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung hat. Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit des Zahlungsverhaltens von Mietern und bestärkt die Rechtsposition der Vermieter, indem sie klarstellt, dass ordentliche Kündigungen durch nachträgliche Zahlungen nicht unwirksam werden. Damit trägt der BGH zur Rechtssicherheit bei und betont die Notwendigkeit für Mieter und Vermieter, sich ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten bewusst zu sein.

    Schonfristzahlung und die Unberührtheit ordentlicher Kündigungen

    Aktenzeichen:VIII ZR 323/18
    Datum:1. Juli 2020
    Der Bundesgerichtshof entschied am 1. Juli 2020, dass eine Schonfristzahlung die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund von Mietrückständen nicht beeinflusst, selbst wenn die fristlose Kündigung dadurch unwirksam wird. Ein Teilurteil gegen einen von mehreren Streitgenossen ist unzulässig, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, was im vorliegenden Fall zu einer Aufhebung und Rückverweisung führte. Der BGH bekräftigte, dass ein Widerspruchsrecht des Mieters gegen die Kündigung ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung ein Grund für eine fristlose Kündigung bestand, und unterstrich die Bedeutung der Einhaltung vertraglicher Pflichten im Mietrecht.

    Die Grenzen des Leistungsverweigerungsrechts des Mieters bei Mängeln der Mietwohnung

    Aktenzeichen:VIII ZR 12/18
    Datum:10. April 2019
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. April 2019 (VIII ZR 12/18) entschieden, dass ein Mieter, der die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter verweigert, kein Recht auf Mietminderung mehr hat und zurückbehaltene Beträge nachzahlen muss. Diese Entscheidung gilt auch, wenn der Mieter die Mängelbeseitigung mit dem Ziel verweigert, den mangelhaften Zustand für Beweiszwecke in einem laufenden Rechtsstreit zu erhalten. Demnach wurde die Revision der Klägerin erfolgreich angenommen und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, womit die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet sind.

    Mieterrechte bei Mängelbeseitigung und Zurückbehaltungsrecht

    Aktenzeichen:VIII ZR 39/18
    Datum:10. April 2019
    In einem wegweisenden Urteil vom 10. April 2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Mieter ihr Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Mängeln an der Mietwohnung nicht verlieren, allein weil der Vermieter behauptet, die Mängel beseitigt zu haben. Das Urteil unterstreicht, dass die Mängelbeseitigung nachweislich erfolgen muss und das bloße Bestreiten des Vermieters oder die Behauptung der Mängelbeseitigung das Zurückbehaltungsrecht der Mieter nicht entkräftet. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Mieter erheblich, indem es klare Anforderungen an Vermieter stellt, Mängel effektiv und nachweisbar zu beheben, bevor sie eine vollständige Mietzahlung verlangen können.

    Die Wirkung nachträglicher Zahlungen auf fristlose und ordentliche Kündigungen im Mietrecht

    Aktenzeichen:VIII ZR 261/17
    Datum:19. September 2018
    Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom September 2018 (VIII ZR 261/17) wurde entschieden, dass eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wirksam werden kann, wenn eine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung aufgrund nachträglicher Zahlung der Mietschulden unwirksam wird. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die gesetzliche Fiktion einer rückwirkenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung dazu führt, dass das Mietverhältnis als ununterbrochen fortbestehend angesehen wird, sofern die Zahlung innerhalb einer gewissen Frist erfolgt. Das Urteil stärkt die Position der Mieter, indem es ihnen eine zweite Chance bietet, ihre Wohnsituation zu sichern, und betont gleichzeitig die Wichtigkeit klarer Kommunikation und Dokumentation im Mietrecht.

    Die Bedeutung der hilfsweisen ordentlichen Kündigung im Mietrecht

    Aktenzeichen:VIII ZR 231/17
    Datum:19. September 2018
    Das Bundesgerichtshof-Urteil VIII ZR 231/17 vom 19. September 2018 klärt, dass eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung im Mietrecht wirksam bleibt, selbst wenn eine vorrangige fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch eine nachträgliche Schonfristzahlung rückwirkend unwirksam wird. Das Gericht argumentiert, dass die gesetzliche Fiktion des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Beendigung des Mietverhältnisses durch die fristlose Kündigung als nicht eingetreten ansieht, was das Mietverhältnis als ununterbrochen fortbestehend behandelt und die ordentliche Kündigung wirksam macht. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer ausgewogenen Berücksichtigung der Rechte von Vermietern und Mietern und betont die Wichtigkeit klarer Kommunikation bei Kündigungen im Mietverhältnis.

    Die Grenzen der Kündigung bei symbolischer Miete und atypischen Mietverhältnissen

    Aktenzeichen:VIII ZR 150/17
    Datum:15. Mai 2018
    In einem Beschluss vom 15. Mai 2018 behandelte der Bundesgerichtshof (BGH) die Komplexität der Kündigungsmöglichkeiten innerhalb eines atypischen Mietverhältnisses, in dem eine symbolische Miete vereinbart wurde, und unterstrich die Wichtigkeit der Vertragsgestaltung. Der Fall drehte sich um die Kündigung eines Mietverhältnisses durch die Vermieter gegenüber der ehemaligen Eigentümerin und jetzigen Mieterin, wobei das Berufungsgericht die Räumungsklage abwies, weil die ordentliche Kündigung aufgrund der spezifischen Vertragsklauseln und der symbolischen Miete nicht gerechtfertigt war. Der BGH bestätigte die eingeschränkte Zulassung der Revision und die Entscheidung des Berufungsgerichts, was die Bedeutung einer präzisen Vertragsgestaltung und die Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Mietverhältnisses hervorhebt.

    Der Streit um die Nebenkostenabrechnung

    Aktenzeichen:XII ZB 548/20
    Datum:24. August 2022
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 24. August 2022 (XII ZB 548/20) klargestellt, wie der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung zu bemessen ist. Der Wert der Beschwerde bemisst sich nach dem potenziellen Rückzahlungsanspruch aus der Nebenkostenabrechnung, wobei nur ein Bruchteil dieses Rückzahlungsanspruchs herangezogen wird, da es sich um einen vorbereitenden Anspruch handelt. Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der präzisen Bewertung des Streitwerts im Berufungsverfahren und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung sowohl für Mieter als auch für Vermieter.

    Der feine Unterschied zwischen hinreichendem Vortrag und „ins Blaue hinein“

    Aktenzeichen:XII ZR 37/21
    Datum:27. April 2022
    In einem Urteil vom 27. April 2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock teilweise zugelassen, die sich auf die Klage eines Mieters von Gewerberäumen gegen seine Vermieterin bezog, insbesondere auf Schadensersatz wegen Wasserschäden. Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers unberücksichtigt ließ und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, was eine Rückverweisung des Falls an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erforderlich machte. Der BGH betonte, dass für einen schlüssigen Klaganspruch nicht alle Einzelheiten eines Ereignisses angegeben werden müssen, solange die vorgebrachten Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen.

    Transparenz bei Nebenkostenabrechnungen: Ein Meilenstein im Mieterrecht

    Aktenzeichen:VIII ZR 114/21
    Datum:27. Oktober 2021
    In seinem Urteil vom 27. Oktober 2021 (VIII ZR 114/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Transparenz bei Nebenkostenabrechnungen gestärkt, indem er feststellte, dass Mieter ein Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen haben, einschließlich derer zwischen Vermieters Dienstleistern und deren Subunternehmern, wenn lediglich eine Kostenerstattung vereinbart wurde. Dies ermöglicht es Mietern, die Zusammensetzung der Nebenkosten detailliert nachzuvollziehen und zu überprüfen, ob die abgerechneten Beträge den tatsächlich entstandenen Kosten entsprechen. Durch dieses Urteil wird die Position der Mieter im Hinblick auf eine transparente und nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung erheblich gestärkt und ein wichtiger Beitrag zum Verbraucherschutz im Mietrecht geleistet.

    Die Komplexität der Nebenkostenabrechnung und das Einsichtsrecht des Mieters

    Aktenzeichen:VIII ZR 102/21
    Datum:27. Oktober 2021
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter kein Einsichtsrecht in Unterlagen haben, die das Verhältnis zwischen einem vom Vermieter beauftragten Dienstleister und dessen Subunternehmern betreffen, wenn eine Vergütung für die Dienstleistung vereinbart wurde und diese auf die Mieter umgelegt wird. Eine Ausnahme besteht, wenn nur eine Kostenerstattung vereinbart wurde, wodurch Mieter in solchen Fällen Einsicht in die Abrechnungen der Subunternehmer verlangen können. Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Einsichtsrechts von Mietern in Nebenkostenabrechnungen und betont die Wichtigkeit klarer Vergütungsvereinbarungen zwischen Vermietern und beauftragten Dritten.

    Formelle und materielle Richtigkeit in der Nebenkostenabrechnung

    Aktenzeichen:XII ZR 40/20
    Datum:20. Januar 2021
    Der Bundesgerichtshof entschied am 20. Januar 2021, dass Nebenkostenabrechnungen für gewerblich genutzte Räume formellen Mindestanforderungen genügen müssen, ohne dass ihre materielle Richtigkeit zwingend in der Abrechnung selbst nachvollziehbar sein muss. Das Urteil betont die Unterscheidung zwischen formeller Ordnungsmäßigkeit und materieller Richtigkeit der Abrechnung, wobei formelle Ordnungsmäßigkeit vorliegt, wenn die Abrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Verteilerschlüssel, den Mieteranteil und die Vorauszahlungen enthält. Die Überprüfung der materiellen Richtigkeit obliegt dem Mieter durch Einsichtnahme in die Belege, während Unklarheiten in der Abrechnung nicht automatisch deren Unwirksamkeit bedeuten, sofern diese durch beigefügte Erläuterungen oder Nachfragen geklärt werden können.

    Die Herausforderungen bei der Nebenkostenabrechnung in einer Doppelhaushälfte

    Aktenzeichen:V ZR 87/20
    Datum:26. November 2020
    Im Fall V ZR 87/20 vom 26. November 2020 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision teilweise als unzulässig ab und nahm ihre Rücknahme bezüglich einiger Beklagter zur Kenntnis. Die Klägerin, Eigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, forderte von den Beklagten, darunter eine Wohnungseigentümergemeinschaft und deren Verwalterin, Auskunft über Nebenkosten und die Erstattung überzahlter Beträge für die Jahre 2006 bis 2014, basierend auf angeblich fehlerhaften Abrechnungen. Der Wert der Beschwerde im Revisionsverfahren überschritt nicht die erforderliche Summe von 20.000 Euro, womit die Beschwerde hinsichtlich der weiterverfolgten Ansprüche unzulässig war.

    Umsatzsteuer auf Nebenkosten in Gewerbemietverhältnissen

    Aktenzeichen:XII ZR 6/20
    Datum:30. September 2020
    In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2020 wurde entschieden, dass bei einem Gewerbemietvertrag, in dem der Mieter sich verpflichtet hat, die Miete zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu zahlen, diese Regelung durch ergänzende Vertragsauslegung auch auf umlagefähige Nebenkosten anzuwenden ist, wenn der Vermieter zur Umsatzbesteuerung optiert hat. Das Landgericht Wuppertal hatte zuvor entschieden, dass der Beklagte neben der Grundmiete auch die Betriebskosten inklusive darauf entfallender Umsatzsteuer zu tragen hat, eine Entscheidung, die der BGH bestätigte. Somit ist die Weitergabe der Umsatzsteuer auf Nebenkosten im Rahmen eines Gewerbemietverhältnisses zulässig, sofern dies der beiderseitigen Vertragsabsicht entspricht und der Vermieter zur Umsatzbesteuerung optiert hat.

    Umlage von Heizkosten in Gewerbeimmobilien

    Aktenzeichen:XII ZR 46/18
    Datum:30. Januar 2019
    Im Urteil vom 30. Januar 2019 (XII ZR 46/18) entschied der Bundesgerichtshof, dass verbrauchsunabhängige Heizkosten in einem gewerblichen Mietverhältnis nicht ohne explizite vertragliche Vereinbarung auf die Mieter umgelegt werden können. Diese Entscheidung stellt klar, dass mietvertragliche Regelungen zur Umlage von Betriebskosten eindeutig sein müssen und eine ergänzende Vertragsauslegung zur Umlage verbrauchsunabhängiger Kosten nicht zulässig ist, wenn der Vertrag keine entsprechende Regelungslücke aufweist. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit präziser Vereinbarungen in Gewerbemietverträgen bezüglich der Umlage von Nebenkosten.

    Die Bedeutung der tatsächlichen Wohnfläche in der Betriebskostenabrechnung

    Aktenzeichen:VIII ZR 173/17
    Datum:16. Januar 2019
    Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 16. Januar 2019 (VIII ZR 173/17), dass für die Umlage von Betriebskosten in Mietverhältnissen die tatsächliche und nicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist. Dieses Urteil betont die Notwendigkeit der Genauigkeit und Fairness bei der Nebenkostenabrechnung, indem es klärt, dass tatsächliche Wohnverhältnisse über vertragliche Vereinbarungen gestellt werden. Es stärkt die Rechte der Mieter, indem es sicherstellt, dass Betriebskosten entsprechend der realen Wohnfläche fair verteilt werden.

    Nebenkostenabrechnung: BGH stärkt die Rechte der Wohnberechtigten

    Aktenzeichen:V ZR 60/17
    Datum:16. März 2018
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. März 2018 (V ZR 60/17) entschieden, dass die Regelungen zur Nebenkostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB auch dann analog angewendet werden müssen, wenn zwischen einem dinglich Wohnungsberechtigten und dem Eigentümer keine Vorauszahlungen auf die Nebenkosten vereinbart wurden. Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit der fristgerechten Abrechnung der Nebenkosten zur Wahrung der Transparenz und Rechtssicherheit, unabhängig von der Vereinbarung von Vorauszahlungen. Damit stärkt der BGH die Rechte der Wohnungsberechtigten und fördert eine klare und faire Handhabung der Nebenkostenabrechnung.

    Durchsetzbarkeit von Freistellungsansprüchen und die Bedeutung von Mängeln im Immobilienrecht

    Aktenzeichen:V ZR 11/18
    Datum:14. Februar 2020
    Das BGH-Urteil vom 14. Februar 2020, Aktenzeichen V ZR 11/18, behandelt die Durchsetzbarkeit von Freistellungsansprüchen beim Verkauf von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück und hebt hervor, dass bereits das Bestehen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages ausreicht, um einen Rücktritt vom Vertrag auszuschließen. Es betont, dass der Kauf eines Miteigentumsanteils den Regelungen über den Sachkauf unterliegt und Nacherfüllungsansprüche sich auf das Grundstück selbst beziehen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer Vertragsvereinbarungen und der Rolle von Mängeln im Kontext von Immobilientransaktionen.

    Neubewertung der Beweislast bei Mängelanzeigen

    Aktenzeichen:VIII ZR 74/12
    Datum:5. Dezember 2012
    Der Bundesgerichtshof entschied, dass im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Mängelanzeige nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB die Beweislast beim Vermieter liegt. Dieses Urteil klärt, dass der Vermieter nachweisen muss, dass der Mieter seiner Anzeigepflicht für Mängel nicht nachgekommen ist. Der Fall betraf Mieter, die Mängel an den Bodenfliesen ihrer Wohnung gemeldet hatten, wobei der Vermieter Schadensersatz wegen vermeintlich verspäteter Mängelanzeige forderte, was letztlich zu seinen Lasten entschieden wurde.

    Mängelanzeige und Mietzahlungen im Mietrecht

    Aktenzeichen:VIII ZR 330/09
    Datum:3. November 2010
    In seinem Urteil vom 3. November 2010 (VIII ZR 330/09) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete erst nach der Anzeige eines Mangels beim Vermieter geltend machen können. Dieses Urteil betont die Notwendigkeit einer umgehenden Mängelanzeige durch den Mieter, um seine Rechte wirksam zu schützen. Es stärkt die Rechtssicherheit im Mietverhältnis, indem es klare Anforderungen an die Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter im Falle von Mängeln setzt.