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BGH betont Verfahrensgrundsätze bei Beweisanträgen in Mietrechtsstreitigkeiten

    Im Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. November 2017 (VIII ZR 101/17) wurden grundlegende Verfahrensgrundsätze thematisiert, die insbesondere die Behandlung von Beweisanträgen in einem Mietrechtsstreit betreffen, bei dem es um die Räumung und Herausgabe einer Wohnung sowie um Mietforderungen aufgrund von Mietminderungen wegen Schimmelbefalls und Feuchtigkeit geht.

    Hintergrund des Falls
    Ein Mieter (Beklagter) hatte aufgrund von Schimmelbefall und einem defekten Schlafzimmerfenster die Miete gemindert, woraufhin die Vermieterin (Klägerin) das Mietverhältnis kündigte.
    Im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren hatte ein Sachverständiger keine bauseitigen Mängel festgestellt, was der Mieter aufgrund eines Privatgutachtens anzweifelte.
    Der Mieter beantragte die Anhörung des Sachverständigen im Hauptverfahren, was sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht abgelehnt wurde.
    Entscheidungsgründe des BGH
    a) Beweisaufnahme und Zuständigkeitsübergang: Der BGH stellte klar, dass die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren wie eine direkt im Hauptverfahren durchgeführte Beweiserhebung zu behandeln ist. Ein neues Gutachten im Hauptverfahren kann nur unter strengen Voraussetzungen angefordert werden. Unerledigte Beweisanträge müssen vom Prozessgericht bearbeitet werden.

    b) Verzicht auf prozessuale Anträge: Ein Verzicht auf die Weiterverfolgung von prozessualen Anträgen kann nur bei eindeutigem Verhalten angenommen werden. Das Landgericht hatte fälschlicherweise angenommen, dass die Beklagten ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nicht weiterverfolgt hätten.

    c) Verwertung von Gutachten: Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens erfordert eine explizite Verwertungsanordnung des Gerichts, zu der den Parteien Stellungnahmemöglichkeiten eingeräumt werden müssen.

    Folgen und Zurückverweisung
    Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurück.
    Es wurde betont, dass die Entscheidung des Landgerichts den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hatte, insbesondere durch die Nichtberücksichtigung des Antrags auf Anhörung des Sachverständigen.
    Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob Mängel der Mietwohnung vorlagen und ob die Mietminderung gerechtfertigt war, was die Kündigung wegen Zahlungsverzugs möglicherweise nicht rechtfertigen würde.
    Zusammenfassung
    Dieser BGH-Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Verfahrensrecht und stellt klar, dass unerledigte Beweisanträge im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen sind. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Verfahrensführung und gibt wichtige Hinweise für die Behandlung von Sachverständigengutachten im Rahmen von Mietstreitigkeiten, insbesondere bei der Frage der Mietminderung aufgrund von Schimmelbefall.