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Schimmelbildung und Wohnstandards in Mietverhältnissen

    In einer wegweisenden Entscheidung vom 5. Dezember 2018 (VIII ZR 271/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Fragen zur Mietminderung wegen Schimmelbefalls und der Zumutbarkeit von Lüftungs- und Heizverhalten in Mietwohnungen geklärt. Dieses Urteil hat signifikante Auswirkungen auf das Verständnis von Mietmängeln, insbesondere im Zusammenhang mit Schimmelpilzbildung und Wärmebrücken in den Außenwänden einer Wohnung.

    Kontext des Falles
    Der Fall betraf einen Mieter, der seit 1986 in einer Wohnung aus dem Jahr 1971 lebte und aufgrund von Schimmelpilzbefall und der Gefahr weiterer Schimmelbildung durch Wärmebrücken in den Außenwänden eine Mietminderung und einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung forderte. Der Mieter argumentierte, dass die vorhandenen Baumängel zu einem erheblichen Schimmelpilzbefall geführt hätten, und verlangte eine Mietminderung von 20 % sowie die Zurückbehaltung von 40 % der Miete.

    Entscheidung des BGH
    Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Lübeck auf und lehnte die Zahlungsklage (Kostenvorschuss für eine Innendämmung) ab. Es wurde festgestellt, dass Wärmebrücken, die bei unzureichender Lüftung und Heizung die Gefahr einer Schimmelpilzbildung bergen, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen sind, wenn sie mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang stehen. Das Gericht betonte, dass die Zumutbarkeit von Beheizung und Lüftung nicht abstrakt-generell bestimmt werden kann, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

    Bedeutung der Entscheidung
    Diese Entscheidung unterstreicht, dass der Standard einer Wohnung primär durch die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Normen bestimmt wird. Eine nachträgliche Anpassung an heutige Standards kann nicht ohne Weiteres gefordert werden, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Mietparteien. Darüber hinaus wird klargestellt, dass das Lüftungs- und Heizverhalten der Mieter eine wichtige Rolle spielt und individuell betrachtet werden muss, um Schimmelbildung zu vermeiden.

    Fazit
    Das Urteil des BGH vom 5. Dezember 2018 liefert wichtige Leitlinien für die Handhabung von Schimmelpilzbefall und Wärmebrücken in Mietverhältnissen. Es macht deutlich, dass nicht jeder unerwünschte Zustand in einer Mietwohnung automatisch einen Mangel darstellt und dass die Pflichten von Mietern hinsichtlich des Umgangs mit der Wohnung, insbesondere in Bezug auf Lüftung und Heizung, eine entscheidende Rolle spielen. Dieses Urteil ist somit sowohl für Mieter als auch für Vermieter von großer Bedeutung, da es die Rechte und Pflichten beider Parteien im Hinblick auf die Wohnqualität und -standards präzisiert.