Zum Inhalt springen

AGB-Klauseln bei Qualitätssicherungsvereinbarungen

    Im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Oktober 2017 (VIII ZR 86/16) wurden wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der Zulässigkeit bestimmter Klauseln in Qualitätssicherungsvereinbarungen zwischen Unternehmern beleuchtet, insbesondere im Kontext eines Schimmelpilzbefalls in Wassereisprodukten.

    Hintergrund des Falls
    Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige Firma, vertreibt Wassereis unter der Marke „A.B.“, das von der niederländischen Beklagten geliefert wurde. Nachdem Schimmelpilzbefall in den Produkten festgestellt wurde, erfolgte ein Produktrückruf. Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der Beklagten Aufwendungen für den Rückruf geltend.

    Kernpunkte des Urteils
    Unwirksamkeit der Mehraufwandsklausel:

    Eine Klausel in der Qualitätssicherungsvereinbarung, die den Mehraufwand bei Mängeln von Liefergegenständen allein dem Lieferanten auferlegt, wurde vom BGH als unwirksam eingestuft. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Gewährleistungsrechts unvereinbar, da sie ohne sachlichen Grund von den gesetzlichen Regelungen abweicht.
    Verschuldensabhängige Schadens- oder Aufwendungsersatzhaftung:

    Der BGH betonte, dass nach deutschem Kaufrecht ein Ersatz für Mehraufwand im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit von Waren üblicherweise nur unter den Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Haftung in Frage kommt.
    Erforderlichkeit und Angemessenheit von Aufwendungen:

    Die Klausel missachtet das Erfordernis, dass nur solche Aufwendungen erstattungspflichtig sind, deren Anfall unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen nach objektiven Maßstäben notwendig und angemessen war.
    Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand:

    Die Klausel schließt zudem einen Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand des Verkäufers hinsichtlich der Entstehung und Höhe des Mehraufwands aus, was ebenfalls als unangemessen gilt.
    Folgen und Zurückverweisung
    Aufhebung und Zurückverweisung: Das Urteil des OLG Köln wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
    Weitere Prüfung erforderlich: Das Berufungsgericht muss weitere Feststellungen treffen, insbesondere zu den kaufvertraglichen Beziehungen der Parteien, den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs und der Höhe des geltend gemachten Schadens.
    Zusammenfassung
    Dieses Urteil verdeutlicht die Grenzen, die das deutsche Recht der Gestaltung von AGB in Qualitätssicherungsvereinbarungen zwischen Unternehmern setzt, insbesondere hinsichtlich der Risikoverteilung bei mangelhaften Lieferungen. Es betont die Bedeutung der verschuldensabhängigen Haftung sowie die Notwendigkeit, dass Aufwendungen notwendig und angemessen sein müssen, um erstattungsfähig zu sein.